Schwerbehinderung Die Behinderung bezeichnet eine Einschränkung der körperlichen, geistigen oder seelischen Leistungskraft durch eine oder mehrere Krankheiten. Die Schwere der Behinderung wird durch einen Zahlenwert, den sog. Grad der Behinderung (kurz GdB genannt), ausgedrückt. Die Einstufung erfolgt in Zehnerschritten von 10% bis 100 %. Bei einem GdB von zumindest 50 % besteht eine Schwerbehinderung. Die Patienten erhalten dann einen Schwerbehindertenausweis. Neben den Prozentwerten können zusätzlich Merkzeichen anerkannt werden. Sie werden wie folgt abgekürzt:
Der Behinderte kann soziale Vergünstigungen erhalten, deren Umfang
mit dem Grad der Behinderung steigt.
Der interessierte Patient wird zunächst einen Allgemeinarzt
oder einen für seine Erkrankung zuständigen Facharzt zur exakten
Klärung aufsuchen. Die Ärzte sollten nach einer eingehenden
Untersuchung Arztbriefe erstellen. Der Patient fordert danach Falls sich der Patient nicht korrekt beurteilt fühlt, kann er nach dem Erhalt des Bescheides einen begründeten Widerspruch einlegen. Dabei helfen ihm Ärzte, Verbände (z. B. Gewerkschaften, VdK, Silikosebund) oder freie Rechtsanwälte (am besten für Sozialrecht). Falls der Widerspruch abgelehnt wird, kann der Patient vor dem zuständigen Sozialgericht klagen. Meist erfolgt dann eine andere ausführliche Begutachtung durch einen vom Gericht beauftragten Arzt. Falls dann auch noch Zweifel an der korrekten Einschätzung bestehen, kann das Landessozialgericht angerufen werden. Der Patient sollte neue Krankheiten oder eine Verschlimmerung sofort dem Versorgungsamt melden, damit sich die Chancen auf eine Erhöhung des GdB verbessern. Informationen zur Behinderung können über das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Referat Öffentlichkeitsarbeit,
Postfach 500, 53105 Bonn angefordert
Dr. Dr. med. Th. Hürter, Geilenkirchen |
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